Tierschutz Münstereifel e.V.
Tierschutz Münstereifel e.V.

Unser Verein

Satzung des Vereins:


Tierschutz Münstereifel e.V.

 

 

Paragraph 1: Name. Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Tierschutz Münstereifel e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Tierschutzverein hat seinen Sitz in Bad Münstereifel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Paragraph 2: Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind insbesondere:

 

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
  • Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme,
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
  • Veranlassung der strafrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutz- und Artenschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

 

Die Satzungszwecke werden vor allem verwirklicht durch die Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. Der Verein setzt sich insoweit auch für den Schutz und die Förderung des Arten- und Biotopenschutzes ein.

 

Paragraph 3: Mittel zum Zweck

 

Zum Erreichen des Zwecks können seitens des Vereins

 

  • Pflegestellen für Tiere eingerichtet,
  • Kastrationsprogramme für freilebende Katzen durchgeführt,
  • Futterplätze für freilebende Tiere eingerichtet werden.

 

Paragraph 4: Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Paragraph 5: Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beibringen. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet. mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod.

 

     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

 

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz schriftlicher Rückstand ist,
  • wenn es dem Vereinszweck, dem Verein oder die Tierschutz- und Artenschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt und Unfrieden im Verein stiftet.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein besonders hervorragende Verdienste erworben haben.

 

Paragraph 6: Beiträge

 

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständig fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

Für jugendliche Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt oder Befreiung erteilt werden.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen. Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

 

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind. können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig ist hierfür der Vorstand.

 

Paragraph 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Paragraph 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

 

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

 

Paragraph 9: Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft im Verein. Er besteht aus:

 

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart

 

Es können noch drei Beisitzer, aber mindestens ein Beisitzer, mit Stimmrecht gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

 

Paragraph 10: Aufgabenbereiche des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresvoranschlages,
  • Abfassung Mahnung im des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • Einrichtung von Pflegestellen für Tiere.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart des Vereins. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist im Falle der Liquidation des Vereins von jeder Haftung frei.

 

Paragraph 11: Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, für welchen eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden oder des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

 

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter und vom Schriftführer; in Geldangelegenheiten vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Kassenwart zu unterzeichnen.

 

Paragraph 12: Mitgliederversammlung

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch einen Vorstand zu erfolgen. Anstelle einer schriftlichen Einladung ist die Veröffentlichung der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Presse zulässig.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsausschusses,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages für das nächste Geschäftsjahr,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die freiwillige Vereinsauflösung,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen dies verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

 

Paragraph 13: Anträge an die Mitgliederversammlung

 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hierzu sind sie verpflichtet, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.

 

Paragraph 14: Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben.

 

Paragraph 15: Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an der Veranstaltung oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

Paragraph 16: Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

 

Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist schriftlich niederzulegen.

 

Paragraph 17: Verbandsmitgliedschaften

 

Der Tierschutzverein. Tierschutz Münstereifel e.V. ist Mitglied des Vereins

"Aktion Tier­-Menschen für Tiere e.V.".

 

Paragraph 18: Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Tierschutz Euskirchen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Paragraph 19: Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung der Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

 

Paragraph 20: Redaktionelle Änderungen

 

Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

 

Paragraph 21: Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Vorstehende Satzung ist Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2014

 

 

 

 

 

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Aktualisiert: 06.02.2019

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